Leistungen & Preise

Bitte sprechen Sie mich persönlich an, falls Sie Fragen zu meinen Leistungen und Behandlungskosten, individuellen Sonderregelungen und Behandlungsangeboten haben.

Die telefonische Erstberatung ist für Sie kostenlos!

Kostenerstattung

Private Krankenversicherungen erstatten die Behandlungskosten ganz oder teilweise - je nach abgeschlossenem Tarif. Beihilfeberechtigte (Beamte bzw. Post) erhalten unter Umständen von den Beihilfestellen eine anteilige Kostenerstattung für viele Heilpraktiker-Leistungen. Bitte fragen Sie ggf. bei Ihrer Privaten Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle nach! Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die therapeutischen Heilpraktikerleistungen, die ich in meiner Praxis erbringe leider nicht. Für gesetzlich Versicherte besteht die Möglichkeit, Heilpraktikerkosten im Rahmen der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nicht wahrgenommene Termine, die nicht spätestens 24 Std. zuvor abgesagt werden, privat in Rechnung stellen muss.

Meine Leistungen werden vor der Behandlung mit dem Patienten besprochen. In einem Praxis-Leistungs-Verzeichnis können Sie sich über die jeweiligen Gebührensätzen informieren. Gerne informiere ich Sie auch bei einem telefonischen Vorgespräch.

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Einführung

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.

Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilraktiker (GebüH).

Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorares vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.

Fachverband Deutscher Heilpraktiker / Bundesverbandshomepage CF-00-02-01 GebueH 85/2002